Allgemeine Geschäftsbedingungen der Interwest Sicherheit GmbH
(Stand Januar 2020)

  1. Allgemeines

1.1 Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß §34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Dienstleistungen im Revier, Wach-, Separatwach- und Sonderdienst aus. Für die Geschäftsbeziehungen mit der Interwest Sicherheit GmbH, nachstehend Auftragnehmer genannt, gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen. Abweichende Geschäfts-bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag, bzw. die Bestellung vorbehaltlos ausführen. Uns schon zugesandte abweichende Bedingungen werden hierdurch zurückgewiesen. Unsere Bedingungen
können nur schriftlich und mit der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Vertreters des Auftragnehmers
geändert werden. Die Vertragsleistungen führen wir ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen aus.
1.2 Der Interventionsdienst erfolgt durch Sicherheitspersonal, welches in der Regel, je nach Entfernung, innerhalb von 20 Minuten am Objekt sein kann. Diese Zeitangabe stellt einen Durchschnittswert dar, der nicht garantiert wird. In der Regel trägt das eingesetzte Personal während der Ausübung der Tätigkeit Dienstkleidung.

1.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 07.08.72 in
der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals
als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals  und das Weisungsrecht liegt, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, bei dem Auftragnehmer.

1.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nicht anders vereinbart, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

  1. Vertragsschluß

2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, daß wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Alle Unterlagen, bereitgestellten Muster oder Beispiele im Zusammenhang mit unseren Angeboten und/oder dem Vertrag bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zur Verfügung gestellt, zur Einsicht übergeben bzw. auf andere Weise vervielfältigt oder nachgemacht werden.

2.2 Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt
an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung zugeht. Im Falle von Warenlieferungen steht die Annahme
des Auftrages unter dem Vorbehalt, daß wir die zur Ausführung
des Vertrages erforderliche Ware von unserem Lieferanten
erhalten können. Der Auftragnehmer ist im Falle der Nichtverfügbarkeit verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und ihm seine Gegenleistung zurückzuerstatten.

2.3 Fortlaufende Aufträge verlängern sich automatisch um
jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht spätestens drei Monate
vor Ende der jährlichen Verlängerung gekündigt werden.
Bei Umzug, Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertrags-
objektes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei
mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

2.4 Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in
der Vertrag ein, es sei denn, daß der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange des Auftraggebers ab-gestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Auftragsgebers wird der Vertrag nicht berührt.

2.5 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Textform.

2.6 Es gilt Lieferung ab Sitz des Auftragsnehmers als vereinbart. Der Auftragnehmer ist bei Warenlieferungen zu Teillieferungen- und Teilrechnungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer ist bei umfangreichen Lieferungen und/oder Dienstleistungen berechtigt, Abschlagzahlungen zu verlangen.

  1. Begehung und Vorschriften

3.1 Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarm-, Maßnahmen- oder Interventionsplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Wege, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift, bzw. der Pläne bedürfen einer Vereinbarung in Textform.

3.2 Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftrag-
nehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den verringerten Kosten für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

4. Schlüssel und Alarme

4.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel, bzw. technischen Zutrittsmöglichkeiten sind vom Auftraggeber rechtzeitig
und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziffer 8.

4.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Pflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.  Änderungen von Kontaktdaten in den in Ziffer 2.1 genannten Plänen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

4.4 Der angegebene Zeitraum zwischen einer Alarmauslösung
und dem Eintreffen am Objekt kann aufgrund von ggf. langen
Fahrtzeiten, schlechten Witterungsverhältnissen, widrigen Ver-kehrsbedingungen und Fällen höherer Gewalt nur als unverbindlich betrachtet werden. Individuell können abweichende Anfahrtzeiten vereinbart werden.

4.5 Sollten nach Vertragsende noch Signale (bsp. Routinen) auf unserer Alarmempfangszentrale (AES) auflaufen, so können diese auch weiterhin mit dem jew. gültigen Mindestpreis berechnet werden.

5. Eigentumsvorbehalt

Vom Auftragnehmer gelieferte Waren bleiben bis zur Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an dem Gegenstand wahrnehmen können. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers sowie bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer sonstigen Pflicht sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurück zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

  1. Haftung und Haftungsbegrenzung

6.1 Der Auftragsnehmer garantiert keine Funktion oder Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit an Überwachungsobjekten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, daß seine Dienstleistungen Verlust oder Schäden verhindert.

6.2 Gemäß gültiger Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.

6.3 Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Warenlieferung oder Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen. Ausgeschlossen sind somit Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, die Bedienung von Maschinen, Heiz- oder Kühlvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung dafür ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs ausgeschlossen.

6.4 Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schaden-verursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. Das gilt analog für die Haftung der Mitarbeiter des Auftragnehmers.

6.5 Hat der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch eine Pflichtverletzung einen Schaden verursacht und dabei nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, so ist der Schadensersatzanspruch auf den unmittelbaren, vorhersehbaren und vertrags-typischen Schaden begrenzt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit vertragswesentliche Pflichten betroffen sind. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und auch nicht Ansprüche bei uns vorwerfbaren Körper- und Gesundheitsverletzungen sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers. Schadensersatz-ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Anspruchsentstehung und diesbezüglicher Kenntnis des Auftraggebers.

6.6 Bei technischen Störungen, insb. Störungen der Kommunikationsleitungen und in Folge Störungen der Alarmaufschaltungen, die der Auftragnehmer nicht zu
verschulden hat, ist die Haftung ausgeschlossen.  Eine weitere Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ebenfalls ausgeschlossen.

6.7 Bei einer Video-Live-Aufschaltung (Monitoring) haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Höchstgrenzen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nur, wenn die Gefahrenmeldung grob fahrlässig unterlassen wurde oder in einem nicht zumutbaren Zeitraum verspätet erfolgte.

  1. Gewährleistungen und Beanstandungen

7.1 Für Kunden, die i.S. des Gesetzes Unternehmer sind
gilt eine Gewährleistungsdauer für neue und gebrauchte Produkte (Warenlieferungen) von einem Jahr. Für Endkunden gilt eine Gewährleistungsdauer für neue Produkte von zwei Jahren, für gebrauchte Produkte von einem Jahr. Von beiden Regelungen sind Verschleißteile ausgenommen. Alle Gewährleistungsrechte gegenüber dem Auftragnehmer sind nicht an Dritte abtretbar.
Durch Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.

7.2 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder auf Produktlieferungen beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform dem Auftragnehmer zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

7.3 Widerholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

7.4 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber behauptete Mängel selbst oder durch Dritte beheben läßt, ohne daß die Voraussetzungen des § 637 BGB vorliegen, aber auch wenn Mängel ihre Ursache im Material haben, das vom Auftraggeber beigestellt wurde, oder auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Sie entfallen auch, wenn seit Beendigung der Arbeiten, bzw. Lieferung der Produkte zwei Jahre verstrichen sind.

  1. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

8.1 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Personenschäden oder Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung entstanden sind.

8.2 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, daß der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

  1. Zahlungsbedingungen

Die Entgelte für den Vertrag sind, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus zu zahlen. Rechnungen sind binnen 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug des Auftraggebers werden Mahngebühren berechnet. Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne daß der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Eine Aufrechnung des Entgeltes ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen Forderung. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Auftragnehmer die Vertragsleistungen nach der zweiten Mahnung aussetzen und die Fortführung
der Leistung an die Bedingung knüpfen, daß die bis dahin erbrachten Leistungen zunächst vollumfänglich bezahlt werden.

  1. Rücktrittsrecht

Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekanntwerden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen (z.B. Nichtzahlung, überfälliger und angemahnter Rechnungen), und der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, ist der Auftragnehmer jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  1. Preisänderung

Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebs-kosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluß neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des BDWS (Bundesverband der Sicherheitswirtschaft).

12. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Bestimmungen, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Kosten für den Verlust, nicht aber als Strafe, zu zahlen.

  1. Datenschutz

13.1 Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-grundverordnung (DSGVO)) und des jeweiligen Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gilt Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).

13.2 Im Falle der Video-Live-Aufschaltung (Monitoring) garantiert der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, daß dieser die gültigen Datenschutzgesetze einhält. Er entbindet den Auftragnehmer diesbezüglich von jeglicher Haftung.

14. Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle im Sinne des §36 Abs. 1 Verbraucher-streitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§37 VSBG).

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für unsere Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes, insbesondere der Rom-I-Verordnung. Mit Auftraggebern, die in Deutschland keinen Gerichtsstand haben, gilt für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Ahaus als Gerichtsstand vereinbart. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, daß die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluß ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.